====== Auswahl der Beisitzer ====== § 30 (5) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Auswahl der Beisitzer aus Vorschlagslisten. **§ 30 (5) ArbnErfG** Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat. ===== siehe auch ===== § 30 ArbnErfG -> [[Besetzung der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.