====== Außerkrafttreten von Vorschriften ====== § 46 Nr. 1 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) hebt die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 auf. **§ 46 ArbNErfG** Mit dem [[Inkrafttreten]] dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: - die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466); - die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257). ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Vierter Abschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen|Übergangs- und Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Übergangsbestimmungen und das Außerkrafttreten von Vorschriften im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.