====== Ausnahmen von der Zuständigkeit ====== § 39 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) legt fest, welche Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des Absatzes 1 ausgenommen sind. **§ 39 (2) ArbnErfG** Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. ===== siehe auch ===== § 39 ArbnErfG -> [[Zuständigkeit]] \\ Regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern.