====== Ausnahme von der Mitteilungspflicht ====== § 18 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) legt fest, dass keine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. **§ 18 (3) ArbnErfG** Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. ===== siehe auch ===== § 18 ArbnErfG -> [[Mitteilungspflicht]] \\ Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer freien Erfindung an den Arbeitgeber.