====== Auflösung des Arbeitsverhältnisses ====== **§ 26 ArbNErfG** Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt-> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#4. Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.