====== Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts ====== § 16 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Anmeldung oder das Schutzrecht einer Diensterfindung aufgeben kann. § 16 (1) ArbnErfG -> [[Mitteilung und Übertragung bei Aufgabe]] \\ Verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die Aufgabe der Anmeldung oder des Schutzrechts mitzuteilen und das Recht auf Verlangen zu übertragen. § 16 (2) ArbnErfG -> [[Berechtigung zur Aufgabe des Rechts]] \\ Erlaubt dem Arbeitgeber, das Recht aufzugeben, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten die Übertragung verlangt. § 16 (3) ArbnErfG -> [[Vorbehalt eines Benutzungsrechts]] \\ Erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht vorzubehalten. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.