====== Arbeitnehmererfindung ====== **§ 1 ArbnErfG** [[Arbeitnehmererfinderrecht|Diesem Gesetz]] unterliegen die [[Erfindungen]] und [[technische Verbesserungsvorschläge|technischen Verbesserungsvorschläge]] von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. -> [[Arbeitnehmererfinderrecht]] \\ -> [[Erfindungen]] \\ -> [[technische Verbesserungsvorschläge]] ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]]