====== Arbeitnehmererfindung ====== Das [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG), auch Arbeitnehmererfindergesetz genannt, regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern [-> [[Arbeitnehmererfinderrecht]]] im Zusammenhang mit [[Erfindungen]] und [[technische Verbesserungsvorschläge|technischen Verbesserungsvorschlägen]], die während des Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Es behandelt unter anderem den Anwendungsbereich, die Definition von [[Diensterfindung|Diensterfindungen]] und [[freie Erfindung|freien Erfindungen]] sowie die Vergütung bei Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber. § 1 ArbnErfG -> [[Anwendungsbereich|Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes]] \\ Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen und privaten Dienst, sowie von Beamten und Soldaten. ===== siehe auch ===== -> [[Arbeitnehmererfinderrecht]] \\ Regelt bestimmte Aspekte des Erfinderrechts, nämlich die Zuordnung der Erfindung zu bestimmten Personen, die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen und vermögensrechtliche Verhältnisse in Bezug auf von abhängig Beschäftigten gemachte Erfindungen, und damit Materien, die jedenfalls auch erfinderrechtlicher Natur sind.