====== Arbeitnehmererfinderrecht ====== In der Sache regelt das [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] bestimmte Aspekte des Erfinderrechts, nämlich die Zuordnung der Erfindung zu bestimmten Personen, die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen und vermögensrechtliche Verhältnisse in Bezug auf von abhängig Beschäftigten gemachte Erfindungen, und damit Materien, die jedenfalls auch erfinderrechtlicher Natur sind.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk)) [-> [[Zweck des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen]]] Nach dem [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG -> [[Inanspruchnahme]]). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]]). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, den Arbeitnehmer angemessen zu vergüten (§ 9 ArbNErfG -> [[Vergütungsanspruch]]) und die Diensterfindung unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13 ArbNErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]]). Damit geht die Verpflichtung des Arbeitgebers einher, die mit dem Erteilungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten, ferner die Kosten der Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung und eines darauf erteilten Patents zu tragen.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze)) Aus arbeitsrechtlicher Sicht gehört das Ergebnis der Arbeit dem Arbeitgeber; demgegenüber steht die Erfindung nach dem Patentrecht (§ 6 S. 1 PatG) ausschließlich dem Erfinder zu. Ein Interessensausgleich wird dadurch geschaffen, daß dem Arbeitgeber das Recht zugestanden wird, eine [[Diensterfindung]] - d.h. eine Erfindung, die aus der dienstlichen Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen bzw. Arbeiten des Unternehmens beruht - in Anspruch zu nehmen und auf sich überzuleiten. Im Gegenzug erhält der Erfinder einen Anspruch auf angemessene [[Vergütungsanspruch|Vergütung]], die über sein normales Gehalt hinausgeht. Erfindungen, die nicht während der Dauer eines Dienstverhältnisses gemacht wurden oder nicht Obliegenheits- oder Erfahrungserfindungen sind, werden als [[freie Erfindung|freie Erfindungen]] bezeichnet. Davon abzugrenzen sind Diensterfindungen, die der Arbeitgeber [[Freigabe der Erfindung|freigegeben]] hat. Diese werden als frei gewordenen (Dienst)erfindungen (§ 8 ArbEG) bezeichnet. Bei einer Diensterfindung hat eine [[Meldung|Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer]] zu erfolgen. Die Aneignung einer [[Diensterfindung]] durch den Arbeitgeber erfolgt durch die [[Inanspruchnahme]], die ein einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft ist. Wenn der Arbeitgeber die [[Diensterfindung]] nicht fristgemäß in Anspruch nimmt, schriftlich freigibt, nur beschränkt in Anspruch nimmt, oder dem Verlangen des Arbeitgebers nach voller Inanspruchnahme oder Freigabe nicht innerhalb von 2 Monaten nachkommt, dann wird die Diensterfindung frei (§ 8 ArbEG). Der Arbeitnehmer bleibt dann Inhaber der Erfinderrechte. Nimmt der Arbeitgeber die [[Diensterfindung]] [[Inanspruchnahme|in Anspruch]], so erwirbt der Arbeitnehmer einen [[Vergütungsanspruch]]. Bei Übertragung der Rechte durch den Arbeitgeber an Dritte gehen die Rechte und Pflichten aus dem ArbEG nicht auf den Rechtsnachfolger über. Sowohl formelle Regelungen (Fristen, Formerfordernisse) als auch materielle Regelungen des ArbEG sind gemäß § 22 ArbEG erst nach Eingang der [[Meldung|Erfindermeldung]] vertraglich änderbar. ===== siehe auch ===== ArbnErfG -> [[Arbeitnehmererfinderrecht:Arbeitnehmererfindergesetz]] \\ Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.