====== Arbeitnehmererfinder ====== Ein Arbeitnehmererfinder ist eine Person, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine [[Erfindung]] macht. Diese Erfindung kann entweder eine [[Diensterfindung]] sein, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den betrieblichen Ressourcen entsteht (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG), oder eine [[freie Erfindung]], die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit entwickelt wird (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG). Der Arbeitnehmererfinder hat spezifische [[Grundrecht:Rechte und Pflichten]] gemäß dem [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG), wie die [[Meldepflicht]] (§ 5 ArbnErfG), das Recht auf [[Vergütung bei Inanspruchnahme]] der Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) und die [[Geheimhaltungspflicht]] (§ 24 ArbnErfG). Gleichzeitig ist er verpflichtet, freie Erfindungen dem Arbeitgeber mitzuteilen [§ 18 ArbnErfG -> [[Mitteilungspflicht]]], um den Status der Erfindung zu klären. ===== siehe auch ===== ArbnErfG -> [[Arbeitnehmererfinderrecht:Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] \\ Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.