====== Arbeitgeber ====== Der Arbeitgeber im Sinne des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen|Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) ist die natürliche oder juristische Person oder Institution, mit der der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis unterhält. Dazu gehören Unternehmen, öffentliche Verwaltungen, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die der Arbeitnehmer tätig ist. Der Arbeitgeber hat gemäß dem Gesetz [[Grundrecht:Rechte und Pflichten]] in Bezug auf die [[Erfindungen]] des [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmers]], insbesondere das Recht, eine [[Diensterfindung]] durch Erklärung in Anspruch zu nehmen [§ 6 ArbnErfG -> [[Inanspruchnahme]]], sowie die Pflicht, eine gemeldete [[Diensterfindung]] zum Schutzrecht anzumelden [§ 13 ArbnErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]]] und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu gewähren [§ 9 ArbnErfG -> [[Vergütung bei Inanspruchnahme]]]. Auf die [[Unwirksamkeit unbilliger Vereinbarungen|Unwirksamkeit einer Vereinbarung]] gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG darf sich gegebenenfalls auch der [[Arbeitgeber]] berufen.((BGH, Urteil vom 12. November 2024 - X ZR 37/22 - Chemische Verbrauchsmaterialien)) ===== siehe auch ===== ArbnErfG -> [[Arbeitnehmererfinderrecht:Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] \\ Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.