====== Anzeigepflicht des Hochschulbeschäftigten ====== **§ 42 Nr. 1 ArbnErfG** Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren [-> [[Positive Publikationsfreiheit des Hochschulbeschäftigten]]], wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, __angezeigt__ hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. Die [[Erfindungen von Beschäftigten an einer Hochschule|Erfindung des Hochschullehrers]] war nach der zuvor geltenden Rechtslage eine [[freie Erfindung]], die grundsätzlich keiner [[Mitteilungspflicht]] gegenüber der Hochschule unterlag. Die Beeinträchtigung, die der Hochschullehrer durch die neu eingeführte Verpflichtung erleidet, mag zwar im Allgemeinen eher gering und in vielen Fällen nicht oder kaum spürbar sein, es kommen jedoch auch Sachverhalte in Betracht, in denen für den Hochschullehrer eine schnelle, wenn nicht sogar umgehende Publikation bedeutsam ist, an der ihn die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige hindern kann.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk)) Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht, dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen Forschungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/5975, S. 5; vgl. Leuze in Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu § 42)) Die wirtschaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers fällt in den Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht des Art. 5 Abs. 3 GG.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. BVerfGE 36, 280, 291 = GRUR 1974, 142)) Die Anzeigepflicht als solche berührt den Hochschullehrer noch nicht in seiner Wissenschaftsfreiheit.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. BVerfG, Kammerbeschluss in dieser Sache, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93)) Ist dieser gehalten, bestimmte Erkenntnisse anzuzeigen, so besagt dies nichts darüber, ob und wie er diese gewinnen und wie er später mit ihnen verfahren kann. Der Hochschullehrer ist auch nicht gehindert, frei über die Publikation dieser Erkenntnisse zu entscheiden, wenn er nur die selbst im Regelfall relativ kurze Wartefrist einhält. Der Hochschullehrer kann zudem nicht angewiesen werden, auf Erfindungen Bedacht zu nehmen.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. Bartenbach/Hellebrand, Mitt. 2002, 165, 167)) Auch ein durch die Grundrechtsnorm geschütztes Interesse des Hochschullehrers, sich nicht durch Patente, sondern ausschließlich durch von ihm publizierte Erfindungen in der Fachwelt einen Namen zu machen, wird schon deshalb nicht berührt, weil er, wenn er nicht mit der Patentanmeldung in Verbindung gebracht werden will, seine Nichtnennung in den Patentveröffentlichungen herbeiführen kann.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. § 63 Abs. 1 Satz 3 PatG; Regel 18 der Ausführungsordnung zum EPÜ)) ===== siehe auch ===== * [[Erfindungen von Beschäftigten an einer Hochschule]]