====== Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes ====== **§ 1 ArbnErfG** [[Arbeitnehmererfindergesetz|Diesem Gesetz]] unterliegen die [[Erfindungen]] und [[technische Verbesserungsvorschläge|technischen Verbesserungsvorschläge]] von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von [[Beamte|Beamten]] und [[Soldaten]]. ===== siehe auch =====