====== Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes ======
**§ 1 ArbnErfG**
Diesem Gesetz [-> [[Arbeitnehmererfindergesetz]]] unterliegen die [[Erfindungen]] und [[technische Verbesserungsvorschläge|technischen Verbesserungsvorschläge]] von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
==== Persönlicher Anwendungsbereich ====
Das ArbEG findet nur Anwendung für Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst (§ 1 ArbEG).
Für den Begriff des Arbeitnehmers gilt die Begriffsdefinition des Arbeitsrechts, d.h. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Dritten zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Arbeitnehmereigenschaft liegt vor bei:
* leitender Angestellter
* Gesellschafter der zugleich im Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht
* angestellter Kommanditist einer KG
* Leiharbeiter
* unechtes L-Verhältnis: Entleiher ist ArbeitGeber (§ 11 VII AÜG)
* echtes L-Verhältnis: Verleiher ist ArbeitGeber
Arbeitnehmereigenschaft liegt nicht vor bei:
* Gesellschafter einer Personengesellschaft
* Organmitglied einer juristischen Person (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied)
* freier Mitarbeiter
* Ruheständler
* Handelsvertreter i.S.d. § 84 I HGB
Umstritten ist die Anwendung des ArbEG bei arbeitnehmerähnlichen Personen.
* [[Vergütung eines Geschäftführers]]
* [[Vergütung bei freiem Auftragsverhältnis]]
* [[Hochschulprivileg]]
**§ 4 (4) ArbnErfG**
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.
==== Räumlicher Anwendungsbereich ====
Ob deutsches Recht auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, bestimmt sich nach dem [[Privatrecht:Internationales Privatrecht|Internationalem Privatrecht]], d.h. konkret nach Art. 30 EGBGB (Schönfelder Hausnummer 21), der auf entsprechendes europäisches Abkommen zurückgeht. Durch diesen Artikel wird die nach § 27 EGBGB freie Rechtswahl bei Verträgen eingeschränkt.
Da die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes nach § 22 ArbEG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden dürfen, ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz immer dann anzuwenden, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in der BRD liegt. Ausnahme nach Art. 30 II HS. 2 EGBGB : Arbeitsverhältnis weist eine enge Verbindung zu einem anderen Staat auf (US-Bürger der in einer in DE ansässigen US-Firma arbeitete kann daher US-Recht unterliegen).
Art. 30 I EGBGB : Arbeitnehmer darf durch Vertrag nicht schlechter gestellt werden, als das ohne Vertrag anzuwendende Recht;
//Bei europäischen Patenten//: Artikel 4 Anerkennungsprotokoll: Ist der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung eine Erfindung eines Arbeitnehmers, so sind vorbehaltlich Artikel 5 Anerkennungsprotokoll für einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, nach dessen Recht sich das [[:Patentrecht:EP:Recht auf das europäische Patent]] gemäß Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 EPÜ bestimmt.
==== Sachlicher Anwendungsbereich des ArbEG ====
Gemäß § 1 ArbEG ist die Anwendung des ArbEG auf Erfindungen (§ 2 ArbEG), die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, sowie auf (qualifizierte) [[technische Verbesserungsvorschläge]], die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Nicht erfasst sind:
* Urheberschutzfähige Leistungen i.S. des § 2 UrhG sind nach § 43 UrhG i.d.R. durch das Arbeitsentgelt abgegolten. Sonderregelung existieren für [[Urheberrecht:Computerprogramme]] (§ 69b UrhG).
* Geschmacksmuster: wenn in Ausübung der Aufgaben oder nach Weisung des Arbeitgebers entworfen -> Recht am Geschmacksmuster steht dem Arbeitgeber zu (§ 7 II GeschmMG)
* Halbleitererzeugnisse: wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Auftrag eines Dritten geschaffen -> Schutz der Topographie steht dem Arbeitgeber oder Auftraggeber zu (§ 2 II HalbLSchG)
* Marke: vergütungsfreie Zuordnung zum Arbeitgeber.
* nicht qualifizierte Arbeitsergebnisse (einfache Verbesserungsvorschläge)
* Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 20 II ArbEG).
* Bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses darf der Arbeitnehmer sie nicht weitergeben oder selbst verwerten (Strafvorschrift des § 17 UWG n.F. und a.F.).
Soweit die jeweiligen Gesetze, wie z.B. das Sortenschutzgesetz keine expliziten eigenen Regelungen der Problematik enthalten, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine analoge Anwendung des ArbEG in Betracht kommen.
===== siehe auch =====
* [[Arbeitnehmererfinderrecht]]