====== Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle ====== **§ 32 ArbNErfG** Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der [[Anrufung der Schiedsstelle|Anrufung]] ([[Anrufung der Schiedsstelle|§ 31]] Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags ([[Anrufung der Schiedsstelle|§ 31]] Abs. 2) zu stellen. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.