====== Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung ====== § 37 (4) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erklärt, dass für bestimmte Anträge kein Schiedsverfahren erforderlich ist. **§ 37 (4) ArbnErfG** Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. ===== siehe auch ===== § 37 ArbnErfG -> [[Voraussetzungen für die Erhebung der Klage]] \\ Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.