====== Anspruch aus betrieblicher Übung ====== Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber durch ein wiederholtes, gleichförmiges Verhalten bei den Arbeitnehmern den Eindruck erweckt, dass eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden soll. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diese Leistung ursprünglich freiwillig oder irrtümlich gewährt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus [[betriebliche Übung|betrieblicher Übung]] nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung fehlt.((BGH, Urteil vom 12. November 2024 - X ZR 37/22 - Chemische Verbrauchsmaterialien; m.V.a. BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11, BAGE 141, 222 = NZA 2012, 1279 Rn. 62; Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12, Rn. 39)) Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber eine Vergütung gewährt, die die tariflich vorgesehene Höhe übersteigt. Voraussetzung ist aber stets, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen verpflichtet zu sein.((BGH, Urteil vom 12. November 2024 - X ZR 37/22 - Chemische Verbrauchsmaterialien; m.V.a. BAG, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 571/11, NJW 2013, 187 Rn. 20)) ===== siehe auch ===== -> [[Betriebliche Übung]] \\ Bezeichnet im Arbeitsrecht eine regelmäßig wiederholte Verhaltensweise des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer ableiten können, dass ihnen eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden soll