====== Anspruch auf angemessene Vergütung ====== § 9 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald die Diensterfindung in Anspruch genommen wird. **§ 9 (1) ArbnErfG** Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. ===== siehe auch ===== § 9 ArbnErfG -> [[Vergütung bei Inanspruchnahme]] \\ Regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.