====== Anrufung der Schiedsstelle ====== § 31 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt das Verfahren zur Anrufung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. § 31 (1) ArbnErfG -> [[Einreichung des Antrags]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung eines schriftlichen Antrags zur Anrufung der Schiedsstelle. § 31 (2) ArbnErfG -> [[Zustellung und Äußerung]] \\ Regelt die Zustellung des Antrags an den anderen Beteiligten und die Aufforderung zur schriftlichen Äußerung. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.