====== Anmeldung durch den Arbeitnehmer ====== § 13 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitnehmer, die Anmeldung vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt. **§ 13 (3) ArbnErfG** Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken. ===== siehe auch ===== § 13 ArbnErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]] \\ Regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.