====== Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts ====== * [[Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung]] * [[Recht zur Anmeldung im Ausland]] * [[Freie Erfindung]] ==== Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten (§ 15 ArbEG) ==== **§ 15 (1) ArbnErfG** Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren. Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Schutzrechtsanmeldung und dessen Status auf dem Laufenden halten. **§ 15 (2) ArbnErfG** Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber bei Erlangen des Schutzrechts zu unterstützen. ==== Aufgabe von Schutzrechten (§ 16 ArbEG) ==== **§ 16 (1) ArbnErfG** Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. **§ 16 (2) ArbnErfG** Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt. **§ 16 (3) ArbnErfG** Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten. Fallenlassen, Nichtzahlen der Jahresgebühren, Nichteinlegen von Rechtsmitteln. Der Arbeitgeber ist zum Fallenlassen des Schutzrechts befugt, wenn die Vergütungspflicht bereits vollständig erfüllt ist (z.B. bei Pauschalvergütung). Ansonsten muss er seine Absicht dem Arbeitnehmer mitteilen und ihm die Übertragung des Schutzrechts anbieten (auch bei ausländischen Schutzrechten). Verlangt der Arbeitnehmer die Übertragung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung, kann der Arbeitgeber die Anmeldung fallenlassen (§ 16 II ArbEG). Bis zum Ablauf dieser Frist muss der Arbeitgeber die Schutzrechtsposition in ihrem Bestand unverändert aufrechterhalten. Die bis zur Übertragung entstandenen Kosten können nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Bei Schutzrechtsaufgabe ohne Mitteilung und Anbieten macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Für die Höhe des Schadens ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. ==== Abkauf lästiger Rechte (§§ 13 – 16 ArbEG) ==== pro Schutzrecht ist eine Pauschalzahlung zwischen € 100 und € 500 üblich. Dadurch wird eine Mitteilung nach einer der §§ 13 – 16 entbehrlich. Alternativ könnte der Arbeitgeber die Erfindung gegen Einräumen eines Mitbenutzungsrechts freigeben. ==== Geheimhaltung der Diensterfindung ==== **§ 17 (1) ArbnErfG** Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt. ==== Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung ==== **§ 17 (2) ArbnErfG** Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die [[Schiedsstelle]] (§ 29) anruft. ==== Bemessung der Vergütung ==== **§ 17 (3) ArbnErfG** Bei der [[Bemessung der Vergütung]] für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist. ===== siehe auch =====