====== Angemessene Vergütung ====== Das [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) versteht unter einer angemessenen Vergütung eine faire Entlohnung des [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmers]] für eine [[Diensterfindung]], die der [[Arbeitgeber]] in Anspruch genommen hat [§ 9 Abs. 1 ArbnErfG -> [[Anspruch auf angemessene Vergütung]]]. Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich insbesondere nach den folgenden Kriterien [§ 9 Abs. 2 ArbnErfG -> [[ Bemessung der Vergütung]]]. ===== siehe auch ===== § 9 ArbnErfG -> [[Vergütung bei Inanspruchnahme]] \\ Regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.