====== Anbietungspflicht ====== § 19 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet. § 19 (1) ArbnErfG -> [[Angebot eines Nutzungsrechts]] \\ Verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an der freien Erfindung anzubieten. § 19 (2) ArbnErfG -> [[Erlöschen des Vorrechts]] \\ Bestimmt, dass das Vorrecht des Arbeitgebers erlischt, wenn er das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt. § 19 (3) ArbnErfG -> [[Festsetzung der Bedingungen durch das Gericht]] \\ Erlaubt die gerichtliche Festsetzung der Bedingungen, wenn der Arbeitgeber die Angemessenheit der Bedingungen bestreitet. § 19 (4) ArbnErfG -> [[Änderung der Bedingungen]] \\ Erlaubt die Änderung der Bedingungen bei wesentlichen Änderungen der Umstände. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.2 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#2. Freie Erfindungen|Freie Erfindungen]] \\ Regelt die Mitteilungs- und Anbietungspflichten des Arbeitnehmers bei freien Erfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Nutzung solcher Erfindungen.