====== Änderung der Bedingungen ====== § 19 (4) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt die Änderung der Bedingungen bei wesentlichen Änderungen der Umstände. **§ 19 (4) ArbnErfG** Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maßgebend waren. ===== siehe auch ===== § 19 ArbnErfG -> [[Anbietungspflicht]] \\ Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.