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wettbewerbsrecht:rechtsmissbrauch

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 +====== Rechtsmissbrauch ======
 +
 +<note>
 +**§ 8c (1) UWG**
 +
 +Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 [-> [[Beseitigungsanspruch]], [[Unterlassungsanspruch]]] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
 +</note>
 +
 +§ 8c (2) UWG -> [[Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen]] \\
 +Eine missbräuchliche Geltendmachung wird vermutet, wenn sie vorwiegend dazu dient, Kosten oder Vertragsstrafen zu generieren, oder wenn sie in einem unangemessenen Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit steht.
 +
 +§ 8c (3) UWG -> [[Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen]] \\
 +Im Falle einer missbräuchlichen Geltendmachung kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung fordern.
 +
 +-> [[Rechtsmissbräuchliche Unterlassungsverpflichtungserklärung]] \\
 +-> [[Privatrecht:Rechtsmissbräuchliche Abmahnung]] \\
 +-> [[Massenabmahnung]] \\
 +-> [[Missbräuchliche Mehrfachverfolgung]] \\
 +-> [[Betrug bei der Abmahnung durch überhöhte Gebührenüberhebung]] \\
 +-> [[Rechtsmissbräuchliche Veranlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes]] \\
 +-> [[Rechtsmissbrauch durch Rechtsverfolgung in verschiedenen Prozessen]] \\
 +-> [[Mehrfachabmahnung]] \\
 +-> [[Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbraucherverbands]] \\
 +
 +Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten [§ 8c (2) UWG -> [[Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen]]] leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 17 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer))
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 +§ 8 (1) UWG-> [[Beseitigung und Unterlassung]] \\
 +§ 13 UWG -> [[Abmahnung]] \\
 +§ 242 BGB -> [[Privatrecht:Treu und Glauben]] (Privatrecht)
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 +===== siehe auch =====
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 +UWG, Kapitel 2 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 2: Rechtsfolgen|Rechtsfolgen]] \\
 +Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.
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