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wettbewerbsrecht:rechtsmissbrauch [2021/05/26 10:24] – mfreund | wettbewerbsrecht:rechtsmissbrauch [2024/09/12 08:53] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Rechtsmissbrauch ====== | ||
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+ | **§ 8c (1) UWG** | ||
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+ | Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 [-> [[Beseitigungsanspruch]], | ||
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+ | § 8c (2) UWG -> [[Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen]] \\ | ||
+ | Eine missbräuchliche Geltendmachung wird vermutet, wenn sie vorwiegend dazu dient, Kosten oder Vertragsstrafen zu generieren, oder wenn sie in einem unangemessenen Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit steht. | ||
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+ | § 8c (3) UWG -> [[Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen]] \\ | ||
+ | Im Falle einer missbräuchlichen Geltendmachung kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung fordern. | ||
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+ | -> [[Rechtsmissbräuchliche Unterlassungsverpflichtungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Massenabmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Missbräuchliche Mehrfachverfolgung]] \\ | ||
+ | -> [[Betrug bei der Abmahnung durch überhöhte Gebührenüberhebung]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsmissbräuchliche Veranlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsmissbrauch durch Rechtsverfolgung in verschiedenen Prozessen]] \\ | ||
+ | -> [[Mehrfachabmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbraucherverbands]] \\ | ||
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+ | Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten [§ 8c (2) UWG -> [[Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen]]] leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, | ||
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+ | § 8 (1) UWG-> [[Beseitigung und Unterlassung]] \\ | ||
+ | § 13 UWG -> [[Abmahnung]] \\ | ||
+ | § 242 BGB -> [[Privatrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | UWG, Kapitel 2 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb# | ||
+ | Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, | ||
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