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+ | ====== Irreführung durch Unterlassen ====== | ||
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+ | § 5a (1) UWG -> [[Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]] \\ | ||
+ | Bestimmt, dass eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, | ||
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+ | § 5a (2) UWG -> [[Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]] \\ | ||
+ | Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen vorenthalten, | ||
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+ | § 5a (3) UWG -> [[Kriterien für die Beurteilung, | ||
+ | Legt die Kriterien fest, anhand derer beurteilt wird, ob Informationen vorenthalten wurden, einschließlich der Art und Weise, wie die Informationen bereitgestellt werden und der Umstände des Einzelfalls. | ||
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+ | § 5a (4) UWG -> [[Verbot der Verschleierung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung]] \\ | ||
+ | Verbietet es, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern, | ||
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+ | -> [[Wesentliche Informationen für den Verbraucher]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb# | ||
+ | Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, | ||
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