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+ | ====== Irreführende Angaben über und Verkaufsmodalitäten ======= | ||
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+ | **§ 5 (1) S. 2 Nr. 2 UWG** | ||
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+ | Eine [[geschäftliche Handlungen|geschäftliche Handlung]] ist irreführend, | ||
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+ | § 5 (1) S. 1 -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]] | ||
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+ | § 5 (2) UWG -> [[Irreführung durch Verwechslungsgefahr]] \\ | ||
+ | § 5 (3) UWG -> [[Irreführende Angaben im Rahmen vergleichender Werbung]] \\ | ||
+ | § 5 (4) UWG -> [[Irreführende Preisherabsetzungen]] \\ | ||
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+ | § 4 Nr. 4 UWG -> [[Verkaufsförderungsmaßnahmen]] | ||
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+ | -> [[Preisempfehlungen]] \\ | ||
+ | -> [[Durchgestrichene Preise]] \\ | ||
+ | -> [[Irreführung hinsichtlich der Vorratsmenge]] \\ | ||
+ | -> [[Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger | ||
+ | Berufsträger]] \\ | ||
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+ | Nach § 5 (1) S. 2 Nr. 2 UWG ist die irreführende Ankündigung einer Verkaufsförderungsmaßnahme unlauter; insbesondere kann sich die Ankündigung einer Rabattaktion als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Rabattverkauf vorzeitig beendet wird.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 175/12; vgl. zur Verlängerung eines zeitlich befristeten Sonderverkaufs BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10, GRUR 2012, 213 Rn. 15 ff. = WRP 2012, 316 - Frühlings-Special; | ||
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+ | Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, | ||
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+ | Für die Bewerbung einer zeitlich befristeten Rabattaktion gilt grundsätzlich nichts anderes. Ob bei den angesprochenen Verbrauchern in einem solchen Fall durch die Ankündigung der Rabatt- oder sonstigen Sonderaktion eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Es können sich deutliche Unterschiede zur Ankündigung einer Jubiläumsaktion ergeben, weil es aus der Sicht des Verkehrs für die Verkürzung oder Verlängerung einer Rabattaktion - beispielsweise im Falle der Erschöpfung einer Ware trotz ausreichender Kalkulation oder wegen schleppender Nachfrage - vernünftige Gründe geben mag, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen. Für die Annahme einer relevanten Fehlvorstellung ist es nicht er-forderlich, | ||
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+ | Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Hierfür bedarf es nicht zwingend eines ausdrücklichen Hinweises, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt.((BGH, | ||
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+ | Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG Äußerungen, | ||
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+ | ==== Rabatt mit fester zeitlichen Grenze ==== | ||
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+ | Kündigt ein Kaufmann die Gewährung einer Vergünstigung von vornherein mit einer festen zeitlichen Grenze an, muss er sich daran grundsätzlich festhalten lassen ((BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 175/12; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 213 Rn. 19 - Frühlings-Special; | ||
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+ | Die Beurteilung der Frage, ob die Ankündigung irreführend ist, hängt allerdings maßgeblich davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht.((BGH, | ||
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+ | Eine irreführende Angabe liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung unabhängig vom Verlauf der beworbenen | ||
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+ | Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verkürzt oder verlängert, | ||
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+ | Von erheblicher indizieller Bedeutung dafür, ob der Werbende die gebotene fachliche Sorgfalt angewandt hat, sind dabei die Erfahrungen, | ||
+ | ==== Einführungspreise ==== | ||
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+ | Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, | ||
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+ | Eine Werbung ist bereits dann - unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung über die Preisbemessung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG - unlauter, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, welchen anderen | ||
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+ | ==== Keine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung der Verkaufsförderungsmaßnahme ==== | ||
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+ | Bei einem Sonderverkauf aus Anlass der Eröffnung eines Geschäfts | ||
+ | oder einer Filiale oder auch aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts gibt es keinen | ||
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+ | ==== Pflicht zum Hinweis auf Art des Eröffnungs- bzw. Einführungsangebotes ==== | ||
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+ | Eine nicht schon wegen Vortäuschens eines Preisnachlasses irreführende, | ||
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+ | Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen von Belang ist zu , mit welcher dieser drei möglichen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen im Blick auf § 4 | ||
+ | Nr. 4 UWG [-> [[Verkaufsförderungsmaßnahmen]]] mitzuteilen, | ||
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+ | ==== Irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion ==== | ||
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+ | Nach dieser Vorschrift kann die irreführende Ankündigung einer Sonder-verkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein.((Bornkamm in Köhler/ | ||
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+ | Die Ankündigung einer Sonderveranstaltung mit festen zeitlichen Grenzen kann sich als irreführend erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene | ||
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+ | Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 UWG sind als irreführende geschäftliche Handlungen nur unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben unlauter. Ein von der Richtigkeit der werblichen Angabe unabhängiges Durchführungsverbot, | ||
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+ | Werden in der Ankündigung einer Vergünstigung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen.((BGH, | ||
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+ | Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht.((BGH, | ||
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+ | Eine irreführende Angabe wird zum einen regelmäßig dann vorliegen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung unabhängig vom Buchungsstand die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will.((BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10 - Frühlings-Special; | ||
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+ | Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, | ||
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+ | Ein solcher absehbarer Umstand kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer - wie im Streitfall - mit dem Rabatt bezweckt, die ihm gewährten günstigen Einkaufspreise an seine Kunden weiterzugeben, | ||
+ | den. Dabei kann von erheblicher indizieller Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang der Unternehmer einen befristet beworbenen Vorteil bereits zuvor aus dem gleichen Grund verlängert hatte.((BGH, | ||
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+ | Werden in der Werbung für eine Rabattaktion von dem werbenden Unternehmen feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das Unternehmen grundsätzlich hieran festhalten lassen. Wird die Aktion vor Ablauf der angegebenen Zeit beendet, liegt darin in der Regel eine Irreführung der mit der Werbung an-gesprochenen Verbraucher.((BGH, | ||
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+ | ==== Preiswahrheit oder Preisklarheit sind nicht gegeben ==== | ||
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+ | * Mondpreisangaben, | ||
+ | * Inklusivpreis, | ||
+ | * Dauertiefpreis, | ||
+ | * Herausstellen von Selbstverständlichkeiten, | ||
+ | * Irreführung über Vorratsmenge: | ||
+ | * [[Kopplungsangebote]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (1) S. 1 UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]] |
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