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verfahrensrecht:vollmacht [2020/10/14 08:00] – mfreund | verfahrensrecht:vollmacht [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Prozeßvollmacht ====== | ||
+ | § 87 ZPO -> [[Erlöschen der Vollmacht]] \\ | ||
+ | § 89 ZPO -> [[Vollmachtloser Vertreter]] \\ | ||
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+ | Grundsätzlich ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen (§ 15 DPMAV). Anwälte müssen ihre Vertretung jedoch nur anzeigen, nicht nachweisen (§ 15 IV DPMAV). | ||
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+ | Gemäß § 15 DPMAV hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Die Vorschrift fordert lediglich den Nachweis der Vollmacht, entsprechend § 80 I ZPO. | ||
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+ | Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs, sondern [[Prozeßhandlungsvoraussetzungen|Prozeßhandlungsvoraussetzung]]. | ||
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+ | Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Vertreter wirksam fristgebundene Anträge einreichen und hierfür einstweilen als Vertreter zugelassen werden.((vgl. BPatG Bl.f.PMZ 1985, 114; Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. 1993, § 35 Rdn. 8; ebenso im Verwaltungsprozeß: | ||
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+ | Wird ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so ist dieses als unzuläsig zu verwerfen, wenn nicht der Berechtigte zuvor die Verfahrenshandlung genehmigt. Genehmigt der Berechtigte, | ||
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+ | ==== EPA ==== | ||
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+ | Ein professioneller Vertreter ist nur auf Verlangen des Amts dazu verpflichtet, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Vertretung]] |
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