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verfahrensrecht:verzinsung_des_kostenerstattungsanspruchs

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Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

§ 104 (1) S. 2 ZPO

Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.1)

Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig vollstreckbar ist2). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt.3)

Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag.4)

Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.5)

Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.6)

Der Gesetzgeber hat die Verzinsung von prozessualen Kostenerstattungsansprüchen in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO abschließend geregelt; andere Zinssätze, die ggf. in Bestimmungen des materiellen Rechts geregelt sind, können daher im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht berücksichtigt werden.7)

Die Verzinsung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt frühestens mit Bestands- bzw. Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.8)

siehe auch

§ 104 (1) ZPO → Kostenfestsetzungsbeschluss

1) , 4) , 5) , 6)
BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruch
2)
BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rn. 10
3)
BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruch; m.V.a BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27
7)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Schulz in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl., Bd. 1, §§ 1-354, Rn. 67 zu § 104, und OLG München in: NJW-RR 2002, 141 f.
8)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 154
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