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verfahrensrecht:unterlassungsklagengesetz [2021/01/25 08:43] – mfreund | verfahrensrecht:unterlassungsklagengesetz [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unterlassungsklagengesetz ====== | ||
+ | § 1 UKlaG -> [[Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] \\ | ||
+ | § 3a UKlaG -> [[Anspruchsberechtigte Verbände]] \\ | ||
+ | § 4 UKlaG -> [[Qualifizierte Einrichtungen]] \\ | ||
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+ | Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richten sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, | ||
+ | der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Den Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an.((BGH, Beschl. v. 21. März 2018 - X ZR 88/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 5 f. mwN)) | ||
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+ | Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, | ||
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+ | ==== Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ==== | ||
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+ | [[Privatrecht: | ||
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+ | Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, | ||
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+ | Diese Unterscheidung ist auch für die im Unterlassungsklagengesetz geregelten Ansprüchen maßgeblich. Unbeschadet der Besonderheit, | ||
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+ | Allerdings ist eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte | ||
+ | regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.((BGH, | ||
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+ | Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, | ||
+ | wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung | ||
+ | ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von | ||
+ | Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt.((BGH, | ||
+ | mwN)) | ||
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+ | Maßgeblich für die konkrete Reichweite einer Unterlassungspflicht sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, kann eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Bestimmung des Umfangs einer Unterlassungspflicht gerechtfertigt sein.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; | ||
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+ | ==== § 1 UKlaG ==== | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat mit § 13 AGBG, auf den die Regelung in § 1 ff UKlaG zurückgeht, | ||
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+ | Dieses Instrument dient dem Zweck, den Rechtsverkehr von unzulässigen Klauselwerken freizuhalten und zu verhindern, dass sich die Vertragsfreiheit in einer bloßen Abschlussfreiheit erschöpft.((BGH, | ||
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+ | Schutzobjekt des Verfahrens ist nicht der einzelne, von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, | ||
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+ | Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen füllen mit ihren Klagen damit ein öffentliches Interesse aus. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, | ||
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+ | Vor diesem Hintergrund kann der Streitwert einer auf § 1 oder § 4a UKlaG geschützten Klage - anders als bei einer auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Klage - nicht davon abhängen, ob der Kläger | ||
+ | eine qualifizierte Einrichtung, | ||
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+ | Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.((BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - UKlaG-Streitwert)) | ||
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+ | Bei einer Verbandsklage gegen die Verwendung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Unterlassungsklagengesetz richten sich der Gebührenstreitwert und die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des angestrebten Verbots, sondern allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden.((BGH, | ||
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+ | Den maßgeblichen Wert setzt der Bundesgerichtshof regelmäßig in einer Größenordnung von 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an. Seine Höhe hängt nicht davon ab, welche Partei in der Vorinstanz unterlegen ist.((BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - UKlaG-Streitwert; | ||
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+ | Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, | ||
+ | über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist.((BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - UKlaG-Streitwert; | ||
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+ | ==== § 3 Abs. 1 UKlaG ==== | ||
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+ | Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, | ||
+ | Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen.((BGH, | ||
+ | Rn. 17 = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe)) Dies gilt entsprechend für § 3 Abs. 1 | ||
+ | UKlaG. Diese Bestimmung regelt ebenfalls nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, | ||
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+ | Es ist umstritten, ob qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 [-> [[Internetrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | BGB -> [[Privatrecht: |
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