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verfahrensrecht:unterbrechung_durch_anwaltsverlust [2020/09/01 08:00] – mfreund | verfahrensrecht:unterbrechung_durch_anwaltsverlust [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unterbrechung durch Anwaltsverlust | ||
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+ | **§ 244 (1) ZPO** | ||
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+ | Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, | ||
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+ | Nach § 244 Abs. 1 ZPO tritt in Anwaltsprozessen eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Anwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partei im Anwaltsprozess nicht [[postulationsfähig]] ist.((BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19)) | ||
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+ | Ist in einem Anwaltsprozess die anwaltliche Vertretung nicht mehr gesichert, verletzte eine Verfahrensfortsetzung das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.((BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. BeckOK.ZPO/ | ||
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+ | Die Unanwendbarkeit von § 547 Nr. 4 ZPO bei Anwaltsverlust folgt auch aus § 244 ZPO, der dafür eine gesonderte Regelung vorsieht.((BGH, | ||
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+ | **§ 244 (2) ZPO** | ||
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+ | Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Vertretung]] |
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