§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO → Bestimmtheit des Klageantrags
§ 261 ZPO → Rechtshängigkeit
§ 261 ZPO → Rechtskraft
→ zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff
→ Klagen mit identischem Streitgegenstand
→ Streitgegenstand bei Klagen aus Schutzrechten
→ Streitgegenstand der Patentverletzungsklage
→ Streitgegenstand einer Unterlassungsklage
→ Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens
→ Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens
→ Klageänderung, Klageerweiterung
Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem s.g. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff.
Der Streitgegenstand bestimmt den Gegenstand der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und damit den Gegenstand der rechtlichen Prüfung, sowie den Umfang der Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO).
Außerdem spielt der Streitgegenstandsbegriff eine wichtige Rolle bei Fragen der Klagehäufung (§ 260 ZPO), der Klageänderung und des Beteiligtenwechsels (§ 263 ZPO).
Eine Änderung des Streitgegenstands erfolgt mittels der Klageänderung oder der Klageerweiterung.