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+ | ====== Sachverständigengutachten ====== | ||
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+ | § 144 (1) S. 1 ZPO -> [[Begutachtung durch Sachverständige]] \\ | ||
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+ | -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | -> [[Patentrecht: | ||
+ | -> [[Markenrecht: | ||
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+ | Es ist grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts überlassen, | ||
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+ | Das Gericht hat sich zwar auch über die von einem Sachverständigen begutachteten Tatsachen eine eigene Überzeugung zu bilden. Dies entspricht der in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten [[freie Beweiswürdigung|freien Beweiswürdigung]] unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme. Allerdings stößt die Bewertung eines Gutachtens an eine Grenze, wenn hierfür eine beim Gericht nicht vorhandene Sachkunde erforderlich ist((vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80, NJW 1982, 2874 [juris Rn. 10]; Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, NJW-RR 2017, 1066 [juris Rn. 25])). Insbesondere darf das Gericht nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen des von ihm gerade wegen seiner fehlenden Sachkunde beauftragten Gutachters abweichen.((BGH, | ||
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+ | Hält das Berufungsgericht die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für nicht überzeugend und will es von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen des von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachters abweichen, hätte es den gerichtlichen Sachverständigen dazu zu befragen, ob das im Berufungsurteil genannte Verständnis seiner Bekundungen zutreffend ist, oder in Erwägung | ||
+ | ziehen müssen, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 144 (1) S. 1 ZPO -> [[Begutachtung durch Sachverständige]] \\ | ||
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+ | -> [[Sachverständigenbeweis]] \\ | ||
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