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+ | ====== Parteiprozess ====== | ||
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+ | **§ 79 (1) ZPO** | ||
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+ | Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind. | ||
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+ | Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien einen Rechtsstreit selbst führen, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist (Parteiprozess). Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sie sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt nach § 78 Abs. 3 Fall 2 ZPO jedoch nicht für Prozesshandlungen, | ||
+ | Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden, solange eine mündliche Verhandlung nicht | ||
+ | angeordnet ist (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 4 ZPO).((BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19)) | ||
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+ | In einem Parteiprozess tritt die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO aus.((BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; vgl. zu § 41p Abs. 3 Nr. 3 PatG in der Fassung vom 2. Januar 1968 [BGBl. I S. 1] BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1968 - X ZB 7/68, GRUR 1969, 437, 438 [juris Rn. 10]; vgl. auch BFH, Beschluss vom 7. Februar 1996 - X R 79/95, juris Rn. 16)) | ||
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+ | **§ 79 (2) ZPO** | ||
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+ | Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur | ||
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+ | 1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); | ||
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+ | 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, | ||
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+ | 3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, | ||
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+ | 4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, | ||
+ | Bevollmächtigte, | ||
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+ | Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO können sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind darüber hinaus als Bevollmächtigte nur diejenigen | ||
+ | Personen vertretungsbefugt, | ||
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+ | Die in § 79 Abs. 2 ZPO geregelte Berechtigung, | ||
+ | der Betätigung, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; | ||
+ | = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren)) Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren((BGH, | ||
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+ | Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.((BGH, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 79 ZPO ist für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 ZPO maßgeblich. Diese Vorschrift ist Teil des im Buch 7 der Zivilprozessordnung geregelten Mahnverfahrens, | ||
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+ | **§ 79 (3) ZPO** | ||
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+ | Das Gericht weist Bevollmächtigte, | ||
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+ | Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zu ihrer Zurückweisung durch das Gericht wirksam. Der Vertreter verliert seine Handlungsbefugnis erst mit Wirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses ex nunc.((BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - Projektunterlagen; | ||
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+ | Kommt es nicht zur Zurückweisung, | ||
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+ | **§ 79 (4) ZPO** | ||
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+ | Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Vertretung]] | ||
+ | ====== Parteiprozess ====== | ||
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+ | § 79 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, | ||
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+ | § 79 (1) ZPO -> [[Selbstvertretung und Anwaltszwang bei Geldforderungen]] \\ | ||
+ | Erlaubt den Parteien, den Rechtsstreit selbst zu führen, es sei denn, es ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten. Bei bestimmten Geldforderungen ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich. | ||
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+ | § 79 (2) ZPO -> [[Vertretungsbefugte Bevollmächtigte]] \\ | ||
+ | Definiert, welche Personen neben Rechtsanwälten als Bevollmächtigte auftreten dürfen, einschließlich Beschäftigter, | ||
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+ | § 79 (3) ZPO -> [[Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter]] \\ | ||
+ | Beschreibt die Zurückweisung von Bevollmächtigten, | ||
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+ | § 79 (4) ZPO -> [[Einschränkungen für Richter als Bevollmächtigte]] \\ | ||
+ | Verbietet Richtern, vor einem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung# | ||
+ | Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten, | ||
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