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+ | Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Fall 2 ZPO [-> [[Aufhebungsantrag]]] liegt ein Aufhebungsgrund vor, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des [[Schiedsspruch|Schiedsspruchs]] zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.((BGH, | ||
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+ | Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, der für das Schiedsverfahren in der zwingenden Vorschrift des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine einfachrechtliche Ausprägung erfahren hat, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.((BGH, | ||
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+ | Der verfassungsrechtliche [[Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit|Grundsatz prozessualer Waffengleichheit]] aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der für das [[Schiedsverfahren]] einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.((BGH, | ||
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+ | Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, | ||
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+ | § 8 (2) Nr. 5 MarkenG -> [[Markenrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verfahrensgrundsätze]] | ||
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