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verfahrensrecht:nichtzulassungsbeschwerde

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Nichtzulassungsbeschwerde

§ 544 (1) ZPO

Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde

Das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein nachfolgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit.1)

Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde

§ 544 (2) ZPO

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

Ablauf der Verfahrens

§ 544 (3) ZPO

Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 544 (4) ZPO

Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

Eine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Gehörsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln.2)

§ 544 (5) ZPO

Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

§ 544 (6) ZPO

Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

§ 544 (7) ZPO

Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Wird einer der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht und liegt dieser tatsächlich vor, gebietet dies die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).3)

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind - sieht man von den Möglichkeiten im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - grundsätzlich nur die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe zu prüfen, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden sind.4)

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist von dem Verfahren der (zugelassenen) Revision getrennt zu betrachten. Für das Erstere erfolgt kein Verweis auf § 557 Abs. 3 ZPO und wegen der Regelung in § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine über das Begründungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinausgehende Darlegung der Zulassungsgründe gefordert, der es bei einer umfassenden Prüfungskompetenz nicht bedurft hätte.5)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt, die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus Gründen richtig ist, die ihrerseits die Zulassung der Revision nicht erfordern.6)

Erklärt der Kläger in einem durch den Beklagten eingeleiteten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, gelten für die hier maßgebliche Zeitspanne zwischen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Verbescheidung durch das Revisionsgericht Besonderheiten. In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre. Erst wenn diese Frage vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klageforderung bis zum erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurückzuweisen gewesen wäre.7) Ergibt die Prüfung auf der ersten Stufe, dass kein Zulassungsgrund vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.8) Auf die Frage der Erledigung der Haupt sache kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Der Schuldner kann dann wegen des behaupteten erledigenden Ereignisses - wie in dem Fall, in dem er keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hätte - Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben.9) Das Revisionsgericht kann bei Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erst dann in der Sache entscheiden, wenn die Hürde des Nichtzulassungsverfahrens erfolgreich genommen wurde (§ 543 Abs. 1 ZPO), mithin ein Zulassungsgrund vorliegt. Die Entscheidung über die einseitige Erledigungserklärung und den entsprechenden Feststellungsantrag des Klägers ist eine Entscheidung in der Sache. Sie darf deshalb erst erfolgen, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist.10)

siehe auch

§ 542 ff ZPO → Revision

1)
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - X ZR 94/13 - Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
2)
BGH; Beschl. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 28.07.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63; v. 12.01.2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408, zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
3)
BGH, Beschl. vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05
4)
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III; m.V.a. BGHZ 152, 7, 8; BGH, Beschl. v. 31.10.2002 - V ZR 100/02, NJW 2003, 754, 755
5)
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III
6)
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09; Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 ff. und BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, MDR 2005, 1241
7)
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14 - Aquaflam; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 97; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 51
8)
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14 - Aquaflam; m.V.a. BGH, NJW-RR 2007, 639 Rn. 2
9)
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14 - Aquaflam; zur Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage bei Löschung der Klagemarke vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 52 Rn. 19; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 52 Rn. 19; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 52 MarkenG Rn. 9
10)
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14 - Aquaflam
verfahrensrecht/nichtzulassungsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1