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+ | ====== Einstweilige Verfügung ====== | ||
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+ | Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die vorläufig erlassen wird, um eine dringliche [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ZPO, Buch 8, Abschnitt 5, Titel 2 [-> [[Zivilprozessordnung# | ||
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+ | § 940 ZPO -> [[Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes]] \\ | ||
+ | Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. | ||
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+ | -> [[Sicherungsverfügung]] \\ | ||
+ | -> [[Regelungsverfügung]] \\ | ||
+ | -> [[Leistungsverfügung]] \\ | ||
+ | -> [[Abschlusserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Abschlussschreiben]] \\ | ||
+ | -> [[Verfügungsantrag]] \\ | ||
+ | -> [[Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes]] \\ | ||
+ | -> [[Verfügungsgrund]] \\ | ||
+ | -> [[Dringlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Entscheidung über die einstweilige Verfügung]] \\ | ||
+ | -> [[Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung]] \\ | ||
+ | -> [[Aufhebung einer einstweiligen Verfügung]] \\ | ||
+ | -> [[Verfahrensablauf bei der einstweilgen Verfügung]] \\ | ||
+ | -> [[Kosten des Verfügungsverfahrens]] \\ | ||
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+ | -> [[Patentrecht: | ||
+ | -> [[Patentrecht: | ||
+ | -> [[Einstweilige Verfügung in Markenstreitigkeiten]] \\ | ||
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+ | Das Verfügungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem die [[Glaubhaftmachung]] an Stelle des [[Beweis|Beweises]] ausreicht. -> [[Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes]] | ||
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+ | Das Verfügungsverfahren ist ein gegenüber der Hauptsache eigenständiges Verfahren. Eine Hauptsacheklage kann aber gleichzeitig mit einem Verfügungsantrag erfolgen (Doppelschlag). | ||
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+ | Der Begriff „[[Verfügungsgrund]]“ bezeichnet das besondere [[Rechtschutzbedürfnis]] der klagenden Partei an der Erlangung eines [[Vollstreckungstitel|Vollstreckungstitels]] im summarischen Verfahren der [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]].((OLG Karlsruhe Urteil vom 8.7.2009, 6 U 61/09)) | ||
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+ | Als [[Verfügungsgrund]] erfordert der Erlass einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] die unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermittelnde [[Dringlichkeit]] der einstweiligen Regelung.((LG Düsseldorf, | ||
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+ | Ein Verbotsausspruch einer einstweiligen Verfügung verbietet eine konkrete Handlung. Handelt der Verfügungsschuldner dem Verbotsauspruch identisch zuwider, so folgt die gerichtliche Androhung von [[Ordnungsgeld]]. | ||
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+ | Derjenige, der die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist.((BGH, | ||
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+ | Andererseits setzt die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO einen irgendwie gearteten Vollstreckungsdruck voraus, der aber bereits durch die [[Androhung von Ordnungsmitteln]] erreicht werden kann.((BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07; m.V.a. BGHZ 168, 352 Tz. 15)) | ||
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+ | Eine einstweilige Verfügung unterbricht nicht die Verjährung, | ||
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+ | Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gelten im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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