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+ | ====== Schöpferischer Beitrag des Miterfinders ====== | ||
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+ | [[Miterfinder]] ist nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag geleistet hat.((LG München I, Endurteil vom 22.02.2018 - 7 O 4209/17; m.V.a. BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 - Blitzlichtgeräte; | ||
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+ | Für einen schöpferischen Beitrag nicht erforderlich, | ||
+ | Gehalt aufweist.((BGH, | ||
+ | Rn. 8)) | ||
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+ | Auch ist es verfehlt, die einzelnen Merkmale des Anspruchs darauf zu untersuchen, | ||
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+ | Auszuscheiden sind nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also unwesentlich in | ||
+ | Bezug auf die Lösung sind, ferner solche, die auf Weisung eines Erfinders oder | ||
+ | eines Dritten geschaffen wurden.((BGH, | ||
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+ | Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, | ||
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+ | Die Frage, ob ein Vorschlag über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm schöpferische Qualität im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers((so schon Senat, Urteil vom 12.03.2009 - I-2 U 71/04)). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, | ||
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+ | Auf diese Weise wird gewährleistet, | ||
+ | Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in | ||
+ | welchem Umfang ein breiter Anspruch gegebenenfalls durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, | ||
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+ | Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grundsätzen für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8 S. 1 PatG -> [[Vindikation]] | ||
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