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Als Nichtigkeitskläger wird im Patentnichtigkeitsverfahren diejenige Partei bezeichnet, die die Rechtsbeständigkeit des Patents (→ Streitpatent) des Nichtigkeitsbeklagten durch ihre Nichtigkeitsklage angreift.
Die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents ergeht durch Gestaltungsurteil, welches gegenüber mehreren Klägern einheitlich ergehen muss. Deshalb sind mehrere Kläger bei Patentnichtigkeitsklagen notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO [→ notwendige Streitgenossenschaft], und zwar unabhängig davon, ob sie die Klage zusammen erhoben haben oder ob mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind [→ Verbindung der Nichtigkeitsklagen].1)
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