Der Verfall einer Marke wegen Nichtbenutzung nach § 49 (1) MarkenG kann im Löschungsverfahren geltend gemacht werden.
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist [→ rechtserhaltende Benutzung].
§ 49 (1) S. 2 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzungsaufnahme
§ 49 (1) S. 3 und S. 4 MarkenG → Unlautere Benutzungsaufnahme
§ 26 MarkenG → rechtserhaltende Benutzung
Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG tritt Löschungsreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren [→ Benutzungsschonfrist] nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist [→ rechtserhaltende Benutzung].
Die Marke ist wegen Verfall zu löschen, wenn die Voraussetzungen der Nichtbenutzung entweder
Jüngere Marken, die zu einem Zeitpunkt angemeldet wurden, zu dem die Voraussetzungen der Nichtbenutzung einer älteren Marke vorlagen (ein Löschungsantrag zu diesem Zeitpunkt demnach erfolg gehabt hätte), erstarken zum Zwischenrecht und genießen ein Koexistenzrecht neben der älteren Marke.
Da ihm ein subtantiiertes Vortragen zur mangelnden rechtserhaltenden Benutzung nicht zugemutet werden kann, muß der Markeninhaber zur rechtserhaltenden Benutzung vortragen, d.h. wann, in welcher Form und in welchem Umfang er benutzt hat. Die objektive Feststellungslast verbleibt jedoch beim Löschungskläger. Vgl. hierzu OLG Köln GRUR 87, 530 – Charles of the Ritz und Ingerl/Rohnke § 55 Rdn. 10)).
Die Löschungs(wider)klage wegen Verfall ist aber wegen der grundsätzlich anderen Beweislastverteilung mit größerem Risiko verbunden als die Einrede im Verletzungsverfahren, bei der der Kläger die Beweislast hat.