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markenrecht:loeschungsverfahren

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Löschungsverfahren

§ 54 (1) MarkenG → Löschungsantrag
§ 54 (1) MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 54 (2) S. 1 MarkenG → Mitteilung über den Löschungsantrag
§ 54 (2) S. 2 MarkenG → Löschung Mangels Widerspruch gegen den Löschungsantrag
§ 54 (2) S. 3 MarkenG → Widerspruch gegen den Löschungsantrag

§ 132 (2) MarkenG → Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung

Vertrauensschutz
Voraussetzungen einer Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Löschungsgründe
Verkehrsdurchsetzung einer Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Verfahrensgegenstand
Löschungsbeschwerdeverfahren
Rechtsmißbräuchlichkeit eines Löschungsantrags
Verfahrensgrundsätze des Löschungsverfahrens
Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens
Rücknahme des Löschungsantrags

Das markenrechtliche Löschungsverfahren ist im wesentlichen ein Antragsverfahren, das einen Streit unter Personen des privaten Rechts betrifft. Die Markenlöschung setzt den Antrag eines Dritten [→ Löschungsantrag] voraus.

Das Löschungsverfahren ist als zweiseitiges Verfahren ausgestaltet und im öffentlichen Interesse gerade zur Überprüfung von im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidungen vorgesehen.1)

Von den Beteiligten vorgelegte Stellungnahmen von Fachverbänden können im Löschungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auf markenrechtliche Fragestellungen zugeschnitten sind, die Verhältnisse des konkreten Produktbereichs berücksichtigen und die Neutralität des Erklärenden gewährleistet ist.2)

Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG eingeleitetes Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung oder Selbstbindung, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt.3)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 - 32 W (pat) 28/05 - Karl May; m.V.a. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 70 Rdn. 22; vgl. auch BGH GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II
2)
BPatG, Beschl. v. 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03 - Salatfix
3)
BPatG, Beschl. v. 25 W (pat) 14/12 - Schwimmbad-Isolierbaustein; im Anschluss an BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 – Karl May; Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 06. Mai 2009 zu 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 „Magenta“ – abstrakte Farbmarke, juris, jeweils [Rdn. 82ff bzw. 77ff]
markenrecht/loeschungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1