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markenrecht:ir:fuenfjaehrige_abhaengigkeit_von_der_basismarke

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Fünfjährige Abhängigkeit von der Basismarke

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Registrierungsdamtum (INID-Code 151) bleibt die internationale Registrierung von der nationalen Basismarke oder Basisanmeldung abhängig. Wird die Basismarke innerhalb dieses Zeitraums infolge Verzichts, eines Löschungsverfahrens, einer Nichtig- oder Ungültigerklärung gelöscht oder wird die Basisanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen, entfällt auch der Schutz aus der IRMarke.

Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Löschungsgrundes, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft eines entsprechenden nationalen Löschungsverfahrens.

markenrecht/ir/fuenfjaehrige_abhaengigkeit_von_der_basismarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1