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+ | ====== Herkunftsfunktion ====== | ||
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+ | -> [[Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Kennzeichnungsgewohnheiten]] \\ | ||
+ | -> [[Markenmäßige Benutzung]] \\ | ||
+ | -> [[Kennzeichenmäßige Verwendung]] \\ | ||
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+ | Die [[Funktion der Marke|Hauptfunktion]] der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, | ||
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+ | Die bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG [-> [[Unterscheidungskraft]]] maßgeblich zu berücksichtigende Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, | ||
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+ | Die Herkunftsfunktion der Marke ist nur verletzt, wenn über die betriebliche Herkunft der mit der Marke beworbenen Produkte getäuscht wird, nicht aber dann, wenn die Täuschung allein die Identität des Anbietenden betrifft.((BGH, | ||
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+ | Bei der Beurteilung, | ||
+ | in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen.((BGH, | ||
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+ | Dies bedeutet zugleich, dass die Marke die Gewähr bieten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Die Qualitätskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der Markeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualität der mit der Marke versehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrolliert, | ||
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+ | Für das Verständnis der herkunftshinweisenden Funktion wie auch der [[Verwechslungsgefahr]] im markenrechtlichen Sinne kommt es in erster Linie auf die Vorgänge an, die sich im [[Verkehrskreise|geschäftlichen Verkehr]] abspielen.((vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, 696 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, 353 = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen)) | ||
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+ | Nur soweit ein Zeichen eine solche Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag, darf es der freien Verwendbarkeit entzogen und Gegenstand eines Monopolrechts werden. Dieser Funktion kann eine Marke nur entsprechen, | ||
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+ | Die Marke entfaltet zwar ihre Hauptfunktion, | ||
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+ | der Grad der [[Kennzeichnungskraft]] einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet.((BGH, | ||
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+ | Die Beurteilung, | ||
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+ | Nach der Senatsrechtsprechung folgt aus der [[Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung|Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke]] nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.((BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II; m.V.a. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; | ||
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+ | Aus der Eintragung der Klagemarke nicht auf eine Funktion der beanstandeten Form als Herkunftshinweis geschlossen werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Funktion der Marke]] \\ | ||
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