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markenrecht:gm:sanktionen [2020/11/05 08:36] – mfreund | markenrecht:gm:sanktionen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Sanktionen ====== | ||
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+ | **Artikel 130 UMV** | ||
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+ | (2) Das Unionsmarkengericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen. | ||
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+ | **Artikel 102 (1) GMV** | ||
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+ | Stellt ein Gemeinschaftsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, | ||
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+ | Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV und Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV regeln gleichermaßen, | ||
+ | verbietet, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV, der - in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UMV - den Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer Unionsmarke autonom regelt((zu Art. 98 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 über die | ||
+ | Gemeinschaftsmarke [GMV] vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 [juris Rn. 35] - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 [juris Rn. 41] = WRP 2008, 235 - THE | ||
+ | HOME STORE; zu Art. 102 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 [juris Rn. 29] = WRP 2013, 1198 - VOODOO; Hildebrandt in Hildebrandt/ | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 GMV ist der Begriff der " | ||
+ | Rn. 30] - Nokia)) | ||
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+ | Der Begriff der " | ||
+ | - H. Gautzsch Großhandel)) | ||
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+ | Diese Rechtsprechung ist auf Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV zu übertragen.((BGH, | ||
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+ | Der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, stellt keinen besonderen Grund für | ||
+ | ein Unionsmarkengericht dar, dem Beklagten die Fortsetzung dieser Handlungen | ||
+ | nicht zu verbieten.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Wäre das Bestehen einer offensichtlichen oder nicht nur begrenzten Gefahr der Wiederholung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, Voraussetzung für den Erlass eines Verbots der Fortsetzung solcher Handlungen, dann obläge wahrscheinlich dem Kläger der Beweis für diese Gefahr. Ein solcher Beweis in Bezug auf mögliche zukünftige Handlungen des Beklagten wäre für den Kläger schwer zu erbringen, und es bestünde die Gefahr, dem ausschließlichen Recht, das ihm seine Unionsmarke verleiht, die Wirkung zu nehmen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Mit dieser Auslegung von Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV stimmen die vom nationalen Recht für einen auf die (drohende) Verletzung eines Kennzeichenrechts gestützten Unterlassungsanspruch geforderte Begehungsgefahr in Form | ||
+ | einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, | ||
+ | 6. Aufl., Art. 130 Rn. 7)) | ||
+ | |||
+ | Die durch eine Kennzeichenverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr entspricht dem nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV grundsätzlich auszusprechenden Verbot nach der Verletzung einer | ||
+ | Unionsmarke. Diese (widerlegbare) Vermutung verhindert zudem, dass der Markeninhaber den Beweis für die Gefahr der Wiederholung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen, erbringen muss.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; m.V.a. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 32] - Nokia)) | ||
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+ | Es ist vielmehr Aufgabe des Verletzers, die für die Wiederholungsgefahr bestehende tatsächliche Vermutung zu widerlegen.((BGH, | ||
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+ | Soweit nach den Anforderungen der deutschen Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch ein rechtskräftiges, | ||
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+ | Die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nicht lediglich dazu, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr | ||
+ | der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 36] - Nokia). Sie stellt vielmehr einen im Einzelfall gegebenen Umstand tatsächlicher Art dar (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 38] - Nokia), der vergleichbar effektiv wie eine | ||
+ | gerichtliche Durchsetzung nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 UMV ist, weil bei einer Wiederholung der verletzenden Handlung regelmäßig eine empfindliche Vertragsstrafe droht.((BGH, | ||
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+ | Eine [[Privatrecht: | ||
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+ | **Artikel 102 (2) GMV** | ||
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+ | In Bezug auf alle anderen Fragen wendet das Gemeichaftsmarkengericht das Recht des Mitgliedstaats, | ||
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+ | Stellt ein Gemeinschaftsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht [Artikel 9 (1) a) GMV -> [[Identitätsschutz]]], | ||
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+ | Im Unterschied zum autonom geregelten Unterlassungsanspruch enthält | ||
+ | die Gemeinschaftsmarkenverordnung keine Regelungen zu den Ansprüchen | ||
+ | auf Auskunft und Schadensersatz (im Weiteren: Folgeansprüche), | ||
+ | aus Verletzungshandlungen ergeben. Art. 98 Abs. 2 GMV verweist insoweit auf das Recht des Mitgliedstaates, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarken]] \\ | ||
+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\ |
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