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markenrecht:absolute_schutzhindernisse

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Absolute Schutzhindernisse

§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung
§ 8 (4) MarkenG → Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse

Nach deutschem Recht ist eine Eintragung ausgeschlossen, wenn Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung vorliegen.1)

Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.2)

Im Rahmen der strengen und umfassenden Prüfung ist aber zu berücksichtigen, dass das Markengesetz in Übereinstimmung mit der Markenrechtsrichtlinie an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen stellt, sondern auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen lässt, um das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.3)

Die in der Markenrechtsrichtlinie und im Markengesetz normierten absoluten Schutzausschließungsgründe zeichnen sich durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie etwa den am häufigsten in Frage stehenden Begriff der »Unterscheidungskraft«, aus, zu deren Auslegung sich eine äußerst vielfältige, kasuistisch geprägte Rechtsprechung entwickelt hat.4)

Bei der Frage, ob einer Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen oder nicht, handelt es sich um eine der freien Ermessensausübung unzugängliche Rechtsfrage.5).

Die im Einzelfall zu treffende gebundene Entscheidung6) hat ausschließlich durch eine Prüfung der Vereinbarkeit des jeweiligen tatsächlichen Sachverhalts mit den gesetzlich bestimmten Tatbeständen des § 8 MarkenG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen nationalen und europäischen Rechtsprechung zu erfolgen.7)

Dass hierbei teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind, ändert daran nichts und eröffnet vor allem den Markenstellen keinerlei Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum.8)

Insgesamt zählen die absoluten Schutzhindernisse im Sinne von Art. 3 Markenrichtlinie, Art. 7 Gemeinschaftsmarkenverordnung und § 8 MarkenG zu den Bereichen des harmonisierten Markenrechts mit der umfangreichsten Rechtsprechung und Rechtspraxis auf allen Ebenen nationaler und europäischer Rechtsanwendung, die sich ständig weiterentwickelt und auch kurzfristig wieder verändert.9)

Dementsprechend nehmen die Erläuterungen der absoluten Schutzhindernisse in den aktuellen Kommentaren zum Markengesetz mit teilweise mehreren hundert Seiten meist den größten Raum ein. Diese dynamischen Entwicklungen bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken lassen eine vollständig und andauernd einheitliche Eintragungspraxis der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts als zwar theoretisch wünschenswert, praktisch aber nicht erreichbar erscheinen.10)

Nach deutschem Recht ist eine Eintragung ausgeschlossen, wenn Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung vorliegen.11)

Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG einerseits und der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG andererseits gelten keine unterschiedlich strengen Maßstäbe. Die jeweiligen Eintragungs-hindernisse sind vielmehr unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.12)

Im Löschungsverfahren muss auch bei einem lange zurückliegenden Eintragungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden. In Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen.13)

Disclaimer

Nach einer Entscheidung des EuGH können Disclaimer ein bestehendes Schutzhindernis grundsätzlich nicht überwinden.14)

siehe auch

1)
BGH GRUR 1993, 744, 745 - MICRO CHANNEL; GRUR 2009, 411 Nr. 14 - STREETBALL; GRUR 2009, 780 Nr. 11 - IVADAL; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 15-17
2) , 3)
BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - My World
4) , 7) , 8) , 9) , 10)
BPatG, Beschluss vom 9. 1. 2007 – 24 W (pat) 121/05
5)
BPatG, Beschluss vom 9. 1. 2007 – 24 W (pat) 121/05; m.V.a. BPatG – men’s club; – Porträtfoto Marlene Dietrich
6)
vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 47) – BioID; (Nr. 48) – Standbeutel
11)
BGH GRUR 1993, 744, 745 - MICRO CHANNEL; GRUR 2009, 411 Nr. 14 - STREETBALL; GRUR 2009, 780 Nr. 11 - IVADAL; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 15-17
12) , 13)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12 - smartbook
14)
GRUR 2004, 674 Tz. 114 – 117 – Postkantoor
markenrecht/absolute_schutzhindernisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1