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internetrecht:stoererhaftung_des_registrars [2020/12/10 09:15] – mfreund | internetrecht:stoererhaftung_des_registrars [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Störerhaftung des Registrars ====== | ||
+ | -> [[Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars]]\\ | ||
+ | §§ 8, 10 TMG -> [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]] \\ | ||
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+ | Der [[Registrar einer Internetdomain]], | ||
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+ | Beim Registrar ist die Übertragung der für den Internetzugangsvermittler geltenden Haftungsgrundsätze [-> [[Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers]]] angemessen.((BGH, | ||
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+ | Der Anwendungsbereich der §§ 7 bis 10 TMG [-> [[Verantwortlichkeit des Diensteanbieters]], | ||
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+ | Der Registrar stellt Nutzern keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt. Er | ||
+ | ist insbesondere kein Zugangsvermittler im Sinne von § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet.((BGH, | ||
+ | [juris Rn. 10]; Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S. 459, 464)) | ||
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+ | Der Umstand, dass einerseits die Registrierung der Domain die unter ihr vom Seitenbetreiber bereitgestellten Inhalte für die Nutzer auffindbar macht und andererseits der Registrar die Registrierungsstelle zur Dekonnektierung der Domain veranlassen kann, ändert nichts daran, dass der Registrar selbst an der technischen Bereitstellung oder Zugangsvermittlung nicht beteiligt ist.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars)) | ||
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+ | Selbst wenn der Registrar als Diensteanbieter anzusehen wäre, bliebe das beantragte Hinwirken auf die Dekonnektierung der Domain nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG als Verpflichtung zur Sperrung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle seiner Nichtverantwortlichkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TMG unberührt.((BGH, | ||
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+ | Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, | ||
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+ | Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Störerhaftung der DENIC]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten der DENIC]] \\ | ||
+ | -> [[Domainrecht]] \\ | ||
+ | -> [[Privatrecht: |
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