Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

grundrecht:anspruch_auf_rechtliches_gehoer

finanzcheck24.de

Anspruch auf rechtliches Gehör

Art 103 (1) GG

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 139 (2) ZPO → Gerichtliche Hinweispflicht

§ 321a (1) ZPO → Anhörungsrüge

Rechtsschutzgarantie
Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren
Pflicht zur Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten
Gleichheitssatz
Äußerungsfristen
Begründungspflicht
Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots
Nichtberücksichtigung des Beweisangebots
Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts

Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich1) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise der Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.2)

Während die Rechtsschutzgarantie insbesondere den Zugang zu den Gerichten sichert, stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör einen angemessenen Ablauf des konkreten Verfahrens vor deutschen Gerichten sicher.3)

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern4), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; eine besondere Verfahrensart verbürgt er jedoch nicht.5).

Die Norm enthält ferner ein Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts besteht zwar nicht.6) Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gründet, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.7)

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.8)

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten .9)

Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die ein gerichtliches Verfahren betreibende Partei Gelegenheit hat, ihr Petitum darzulegen und zu begründen. Vielfach wird dieses Verfahrensgrundrecht schon durch die die Modalitäten der Rechtsverfolgung vorgebenden formalen Bestimmungen der Verfahrensordnungen sichergestellt. So muss die Klageschrift im Zivilprozess u. a. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); der Berufungskläger muss sein Rechtsmittel in einer den Vorgaben von § 520 ZPO genügenden Weise begründen.10)

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.11)

Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.12)

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann auch darin liegen, dass sich eine Entscheidung ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch eine gewissenhafte und kundige Partei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.13)

Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs

Der Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs dient der Gewährleistung des Verfassungsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der Parteien nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei der Entscheidung auch zu berücksichtigen und keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten14)

Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.15)

Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.16)

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.17)

Das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich auch auf die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge, sofern die Nichtberücksichtigung im Prozessrecht keine Stütze findet.18)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat19)

Wird behauptet, dass das Verfahren an einem solchen Mangel leide, kommt eine relevante Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch nur in Betracht, wenn der Mangel einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt betrifft20) und die beanstandete Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer der Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte21).

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der rechtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu der Rechtslage zu äußern. Dazu gehört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann22). Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; denn ein Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen23).

Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Gericht erst nach einer angemessenen Frist entscheidet, innerhalb deren für die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung in der Sache besteht.24)

Bei der Interpretation der Vorschrift sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen.25)

Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tat-sachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

Rechtliche Würdigung

Geht das Gericht auf das Vorbringen einer Partei zu einer entscheidungserheblichen Frage ein, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und nur die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.26)

Nichtberücksichtigung des Vorbringens

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.27)

Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbrin-gen ausdrücklich zu befassen. Erst dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.28)

Ein Gericht ist nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht.29) GRUR 2008, 731 Rn. 18 = WRP 2008, 1110 - alphaCAM).

Eine Gehörsverletzung ist schon dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.30)

Absehen von einer Fristsetzung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren grundsätzlich, wenn das Gericht von einer – wenngleich zweckmäßigen – Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet.31)

Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde

Liegt eine gerügte Gehörsverletzung vor, so muss dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne weiteres zum Erfolg verhelfen.32)

Subsidiarität der Anhörungsrüge

Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs eröffnen nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde. Damit scheidet eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO aus.33)

Äußerungsrecht

Eine Entscheidung beruht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn Umstände, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten, zur Begründung herangezogen werden. Dabei ist unerheblich, ob die weiteren Begründungselemente, auf die sich die Entscheidung stützt, auch für sich genommen das Ergebnis hätten tragen können.34)

Stützt sich ein Zurückweisungsbeschluss bei der Verneinung der erfinderischen Tätigkeit ausschließlich auf eine Druckschrift, die zwar in einer anderen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung zitiert, aber selbst nicht im Verfahren ist und zu deren Inhalt bisher keinerlei Äußerung erfolgt ist, so hatte die Patentinhaberin keine Möglichkeit, zu dieser Schrift Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss erging. Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Beschluss aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.35)

Der Umstand, dass eine Anmelderin zum Termin nicht erschienen ist und sich dadurch selbst der Möglichkeit einer Stellungnahme zu Hinweisen des Senats begeben hat, führt nicht dazu, dass ihr etwa innerhalb einer zu setzenden Frist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste.36)

Gerichtliche Hinweispflicht

§ 139 (2) ZPO → Gerichtliche Hinweispflicht

Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten nicht mitteilen, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird, und deshalb, weil diese Gesichtspunkte nicht angesprochen wurden, ein für die Entscheidung relevanter Sachvortrag unterbleibt.37)

Ist nach diesen Grundsätzen ein Hinweis geboten, so muss das Gericht der Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion darauf geben. Bei einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ist in solchen Fällen eine Vertagung oder ein Übergang ins schriftliche Verfahren geboten, wenn es offensichtlich ist, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann.38)

Fristverlängerungen

Erbittet die Patentinhaberin zur Beantwortung eines Bescheides des Patentamts mehrfach Fristverlängerungen mit dem Zusatz „Die verlängerte Frist vermerken wir als gewährt, solange kein gegenteiliger Bescheid ergeht“ und werden diese vom Patentamt nahezu zwei Jahre lang kommentarlos zur Akte geheftet, so kann die Patentinhaberin von einer gewährten Fristverlängerung ausgehen, zumal die Verfahrensweise der „stillschweigenden“ Fristverlängerung übliche Amtspraxis ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es vor der Beschlussfassung während einer noch laufenden Äußerungsfrist eines ausdrücklichen Hinweises des Patentamts, dass eine weitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt werde. Insoweit ist die Beschlussfassung für die Patentinhaberin überraschend, das Patentamt hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.39)

Patentamt

Geht am Tag der Entscheidung der Patentabteilung ein Schriftsatz der Patentinhaberin ein, der geänderte Anträge enthält, so hat die Patentabteilung dies zu berücksichtigen. Andernfalls wird der Anspruch der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt.40)

Schutz vor Überraschungsentscheidungen

Art. 103 Abs. 1 GG enthält weitergehende Garantien als die, sich zur Sache einlassen zu können, zum Beispiel den Schutz vor einer Überraschungsentscheidung.41)

Hat ein Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung als sicher dargestellt und dadurch einem Verfahrensbeteiligten von weiterem Vortrag oder weiteren Erklärungen abgehalten, begründet dies einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein Gericht, das von Hinweisen an die Partei zur Sach- und Rechtslage oder zum weiteren Verfahrensgang wieder abrücken will, muss den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.42)

Dasselbe gilt, wenn ein gerichtlicher Hinweis nicht hinreichend klar erkennen lässt, dass er nicht allgemein, sondern nur bei Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen gelten soll.43)

Einverständnis des Anmelders

Jede Änderung der Anmeldeunterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Verbesserungen wie der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten besteht, setzt das schriftlich erklärte Einverständnis des Anmelders voraus. Die Prüfungsstelle muss einen weiteren Prüfungsbescheid erlassen oder mit dem Anmelder wegen der erteilbaren Fassung fernmündliche Rücksprache halten und sich das Ergebnis der Rücksprache schriftlich bestätigen lassen.44)

Das Patentamt ist an den Erteilungsantrag gebunden. Auch nach erfolgter fernmündlicher Rücksprache mit dem Anmelder darf ein Patent nicht abweichend von der vom Anmelder schriftlich eingereichten oder einer schriftlich gebilligten geänderten Fassung der Anmeldeunterlagen erteilt werden. Eine Antragsänderung ist eine Verfahrenshandlung, die in dem von dem Grundsatz der Schriftlichkeit beherrschten Patenterteilungsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schriftlich vorgenommen werden muss. Dafür reicht eine bloße Telefonnotiz nicht aus, der Anmelder muss die Änderung seines Antrags schriftlich bestätigen.45)

Grenzen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs geht nicht so weit, dass Gerichte bzw. Behörden den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre endgültige Auffassung offenzulegen hätten.46)

Aus dem Recht auf rechtliches Gehör läßt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründen, der über die Voraussetzungen des § 69 MarkenG hinausgeht.47)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen gerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden.48)

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung lässt sich nicht im Einzelnen vorhersehen. Der Vortrag eines Verfahrensbeteiligten hängt vielmehr maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung, insbesondere von Äußerungen von Seiten der Rich-terbank, ab. In einem derartigen Fall braucht derjenige, der sich auf die Versagung rechtlichen Gehörs beruft, nicht darzulegen, was er im Einzelnen vor oder in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Begründung seines Schutzversagungsan-trags vorgetragen hätte.49)

Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

siehe auch

1)
vgl. BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 18, 399 <405>; 60, 1 <5>; 67, 208 <211>; 74, 1 <5>; 89, 28 <36>
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 81, 123 <129>; 101, 106 <129>
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a.- BVerfGE 101, 397 <404>; 107, 395 <409>; 122, 190 <198 f.>
4)
vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 89, 28 <35>; 107, 395 <409>
5)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 6, 19 <20>; 15, 303 <307>; 36, 85 <87>; 67, 39 <41>; 89, 381 <392>; 101, 106 <129>
6)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 84, 188 <190>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 -, Rn. 20
7)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 74, 1 <6>; 84, 188 <190>; 86, 133 <144>; 96, 189 <204>; 108, 341 <345 ff.>
8)
BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 73/07 - Münchner Weißwurst; m.V.a. BVerfGE 86, 133, 144; BGH, Beschl. v. 10. 4. 2007 – I ZB 15/06, GRUR 2007, 6282 Tz. 10 = WRP 2007, 788 – MOON
9)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 15/05; m.w.N.
10)
BGH, Beschluss vom 22. 4. 2008 – X ZB 13/07
11)
vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14
12)
BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – I ZB 4/07 - alphaCAM; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 15/05; m.w.N.
13)
BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2020 - I ZR 244/19; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 mwN
14)
st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation; BGH, Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer; BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur
15)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; m.V.a. BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.
16)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; m.V.a. BVerfGE 86, 133, 146
17)
BGH Beschl. v. 6. März 2007 - X ZR 58/06; m.V.a. die st. Rspr. d. BVerfG Beschl. v. 04.08.2004 - 1 BvR 698/03, ZIP 2004, 1762, 1763).
18)
BGH Beschl. v. 6. März 2007 - X ZR 58/06; m.V.a. die st. Rspr. d. BVerfG; vgl. nur BVerfGE 69, 141, 144; BGH, Beschl. v. 18.01.2005 - XI ZR 340/03, BGH-Rep. 2005, 939
19)
BGH, Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle m.w.N.
20)
vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371
21)
vgl. BVerfGE 28, 17; BVerfG, Beschl. v. 08.10.2003 - 2 BvR 949/02, RdL 2004, 68, 70
22)
BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254
23)
vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254; BGH GRUR 2000, 894 - Micro-PUR
24)
vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; BGH Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98 - Kupfer-Nickel-Legierung; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - I ZB 20/03 - GALLUP
25)
vgl. Sen.Beschl. v. 11.06.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur m.w.N.
26)
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10 - Medicus.log
27)
BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.
28)
BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 - Wellnessgerät; m.V.a. BVerfGE 86, 133, 146
29)
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10 - Medicus.log; m.V.a. BVerfGE 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - I ZB 4/07
30)
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 241/15 - Entertain; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 11; Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 160/12, TranspR 2013, 383 Rn. 16
31)
BGH, Beschluss vom 22. 4. 2008 – X ZB 13/07 - Tramadol; m.V.a. BGH, Beschl. v. 1. 2. 2000 – X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 – Kupfer-Nickel-Legierung
32)
BVerfG, Plenarbeschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 543 Rdn. 15a m.w.N.
33)
sog. Subsidiarität der Anhörungsrüge; BPatG, Beschl. v. 2. August 2006, 32 W (pat) 249/03; m.V.a. hierzu auch Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 321a Rdn. 4
34)
BGH, Beschluß vom 28. 8. 2003 - I ZB 5/03 - turkey & corn
35)
BPatG, Beschl. v. 02.10.2003, 11 W (pat) 31/02
36)
BPatG, Beschl. v. 05.11.2002, 23 W (pat) 57/01
37)
BGH, Beschl. v. 15. September 2020 - X ZB 17/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 25. Januar 2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer
38)
BGH, Beschl. v. 15. September 2020 - X ZB 17/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9
39)
BPatG, Beschl. v. 14.08.2003, 10 W (pat) 63/01
40)
BPatG, Beschl. v. 13.03.2003, 11 W (pat) 19/02.
41)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08; m.V.a. BVerfGE 107, 395, 410; BVerfGK 6, 380, 383
42)
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12 - S-Bahn; m.V.a. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901 Rn. 15 = WRP 2003, 1233 - MAZ
43)
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12 - S-Bahn; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09, GRUR 2011, 654 Rn. 15 f. = WRP 2011, 753 - Yoghurt-Gums
44)
Beschl. v. 26.02.2004 – 10 W (pat) 18/02
45)
BPatG Beschl. v. 17.05.2004 – 10 W (pat) 46/02
46)
BPatG Beschl. v. 18.03.2004 – 17 W (pat) 55/03.
47)
vgl. BGH MarkenR 2003, 14444 - Micro-PUR
48)
BVerfGE 50, 287, 289 f.; 96, 205, 216 f.
49)
BGH, I ZB 77/05; Beschl. vom 19. Januar 2006; m.V.a. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 514 = WRP 2000, 542 – COMPUTER ASSOCIATES
grundrecht/anspruch_auf_rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1