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ep:sicherung_einer_einheitlichen_rechtsanwendung

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 +====== Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendun ======
  
 +Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ [-> [[Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer]]] eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei [[Beschwerdekammern]] über diese Frage voneinander abweichende [[Entscheidung|Entscheidungen]] getroffen haben.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Rechtsschutz]]