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+ | ====== Ausschliessung und Ablehnung ====== | ||
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+ | **Artikel 24 (1) EPÜ 2000** | ||
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+ | Die Mitglieder der [[Beschwerdekammern]] und der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. | ||
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+ | Artikel 24 (2) EPÜ -> [[Selbstablehnung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer]] | ||
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+ | Art. 24 Abs. 1 EPÜ enthält ein Mitwirkungsverbot für Mitglieder der Großen Beschwerdekammer für solche Verfahren, an denen sie in der Vorinstanz mitgewirkt haben. Eine vollständige organisatorische Trennung der Spruchkörper von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer ist zwar nicht vorgesehen, dürfte mit Blick auf das Schutzgut des Vertrauens in die Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter, wie auch ein Blick auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 42 Abs. 2 ZPO und vergleichbare Regelungen zeigt((vgl. BVerfGE 30, 149 < | ||
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+ | **Artikel 24 (3) EPÜ 2000** | ||
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+ | Die Mitglieder der [[Beschwerdekammern]] oder der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden. | ||
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+ | **Artikel 24 (4) EPÜ 2000** | ||
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+ | Die [[Beschwerdekammern]] und die [[Große Beschwerdekammer]] entscheiden in den Fällen der Absätze 2 [-> [[Selbstablehnung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer]]] und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt. | ||
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+ | Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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