Der Exekutivausschuß unterliegt nach seiner Bildung durch die Versammlung den nachfolgenden Bestimmungen.
a) Vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 setzt sich der Exekutivausschuß aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedstaaten gewählten Staaten zusammen.
b) Die Regierung jedes Mitgliedstaats des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Die Zahl der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedstaaten der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.
Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung Rechnung.
a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluß der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.
b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.
c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.
a) Der Exekutivausschuß
i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor;
ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Zweijahres-Haushaltsplans des Verbands;
iii) [gestrichen]
iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte der Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Durchführung des Programms des Verbands durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände;
vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Vertrags übertragen werden.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuß nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
a) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß der Organisation.
b) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.
a) Jeder Mitgliedstaat des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitglieder des Exekutivausschusses bildet das Quorum.
c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
e) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
Die Vertragsstaaten, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen, die als Internationale Recherchenbehörden oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden eingesetzt sind, werden zu den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter zugelassen.
Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
PCT → PCT-Vertrag