Vergütung des Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren

Die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden.1)

Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG

Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann, kann für die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen ein Stundensatz von 95 € zugrunde gelegt werden.2)

Angemessener Zeitaufwand

Vom Gutachten des in Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat.3)

Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein.4)

Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemessen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen.5)

Deckelung des Stundenaufwands

Einem Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht ohne weiteres abgesprochen werden.6)

Kein Entschädigungsanspruch

Für die Zeit, die der Sachverständige zur Prüfung aufwendet, ob er zur Gutachtenerstellung in der Lage ist, steht ihm i.d.R. ein Entschädigungsanspruch nicht zu.7)

Besondere Vergütung (§ 13 Abs. 1 JVEG)

§ 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Vergütung nur dann zu, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Vorschusserfordernis frei.8)

Aufwendungen

Dem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) hinzuzusetzen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JEVG 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge beträgt.9)

Weiter hinzuzusetzen sind gemäß § 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare des Gutachtens, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 € und für die weiteren Seiten je 0,15 € zustehen.10)

Abweichung von der gesetzlichen Regelung

Die Parteien können sich auch nach Heranziehung eines Sachverständigen mit einer abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung wirksam einverstanden erklären, wenn ein ausreichender Betrag für die sich daraus ergebende Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.11)

Insoweit genügt die Erklärung nur einer Partei, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 JVEG bezieht und das Gericht zustimmt, wobei über die Zustimmung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und hierbei insbesondere auch die Interessen der kostentragungspflichtigen Partei zu berücksichtigen sind.12)

Rechtsprechung

siehe auch

Heranziehung eines Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren

1)
BGH, Beschl. v. 15. Mai 2007 - X ZR 75/05; m.V.a. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175
2)
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011, X ZR 7/09; m.V.a. Senat, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4
3)
BGH, Entsch. v. 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05
4)
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011, X ZR 7/09; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/09 Rn. 5 f.; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR 2009, 120 Rn. 4
5) , 6)
BGH, Beschl. v. 7. November 2006 - X ZR 138/04 - Sachverständigenentschädigung IV
7)
BGH, Beschl. v. 7. November 2006 - X ZR 138/04 - Sachverständigenentschädigung IV; m.V.a. BGH, Beschl. v. 20.3.1979 - X ZR 21/76, MDR 1979, 754 = Rpfleger 1979, 259 - Tragvorrichtung; v. 23.4.2002 - X ZR 83/01, GRUR 2002, 732 = Mitt. 2002, 378 f. - Massedurchfluss
8)
BGH, Beschl. v. 15. Mai 2007 - X ZR 75/05; m.V.a. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04
9) , 10)
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011, X ZR 7/09
11) , 12)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - X ZR 137/09 - Bundespatentgericht - Sachverständigenentschädigung VI